Rehabilitandenausbildung (REHA) Fachpraktiker/in für Hauswirtschaft

Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 24.03.2014 erlässt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als zuständige Stelle nach §§ 9, 66, 79 Abs. 4 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931) folgende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung zur Fach-praktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft:

§1 Personenkreis und Zielsetzung

(1) Die Ausbildung soll behinderte Menschen (§ 19 SGB III in Verbindung mit § 2 SGB IX) befähigen, hauswirtschaftliche Dienstleistungen in einem hauswirtschaftlichen Großbetrieb als Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft qualifiziert zu verrichten.

Berufstyp:
Ausbildungsberuf für besondere Personengruppen

Ausbildungsart:
Duale Berufsausbildung, geregelt nach Kammerregelungen gemäß §66 Berufsbildungsgesetz (BBiG)/§42m Handwerksordnung (HwO)

Ausbildungsdauer:
3 Jahre

Lernorte:
Betrieb und Berufsschule oder Einrichtung der beruflichen Rehabilitation

Was macht man mit diesem Beruf?

Fachpraktiker/innen für Hauswirtschaft stellen Speisen, Getränke und Gebäcke her.
Außerdem richten sie die Mahlzeiten an und servieren diese. Auch lagern und überwachen sie die Vorräte an Lebensmitteln. Zudem reinigen und pflegen sie Textilien sowie Räume und Betriebseinrichtungen.

Wo arbeitet man?

  • Altenheime und Krankenhäuser
  • Jugendherbergen
  • Hotels und Restaurants

Welche Voraussetzungen braucht man für die Ausbildung?

Die Ausbildung zum Fachpraktiker bzw. zur Fachpraktikerin für Hauswirtschaft kann man auch ohne Schulabschluss beginnen.
Die Agentur für Arbeit stellt fest, wer sich dafür eignet.
Quelle: BERUFENET (http://arbeitsagentur.de) — Stand: 01.09.2014

 

Siehe auch:
http://www.add.rlp.de/Zentrale-Aufgaben/Berufsbildung/Ausbildungsberufe/Fachpraktiker-in-Hauswirtschaft/